Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Dokument, welches arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen von ihrer zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter ausgestellt werden kann. Es wird unterschieden zwischen dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme mit dem Ziel der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (sogenanntes Coaching) und einem Gutschein zur ausschließlich erfolgsorientierten Vermittlung von Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Beides ist für den Gutscheininhaber kostenfrei.
AVGS für ein Coaching
Der Gutscheininhaber kann bei einem von ihm ausgewählten Anbieter (zugelassener Träger) an einem Bewerbercoaching teilnehmen. Bei SiBu findet dies stets in Einzelcoachings statt, nicht in Gruppen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Karrierecoaching“. Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren.
AVGS für die Arbeitsvermittlung
Mit diesem Gutschein kann sich der Arbeitsuchende an beliebig viele Private Arbeitsvermittlungen (zugelassene Träger) wenden, um aktive Unterstützung bei der Jobsuche zu erhalten. Sobald ein Arbeitsvertrag (mind. 15 Wochenstunden umfassende, versicherungspflichtige Tätigkeit, welche von vornherein auf eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten festgesetzt wurde) durch die Unterstützung eines zugelassenen Trägers unterzeichnet wurde, kann dieser den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beim zuständigen Amt einlösen und erhält sein Honorar.
Wer hat Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?
Nach § 45 SGB III haben in Deutschland Arbeitsuchende mit Anspruch auf ALG I, die nach 6 Wochen noch nicht vermittelt sind, einen Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Bei ALG II-Empfängern ist es eine Ermessensleistung.
Zusätzlich KANN der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auch an den folgenden Personenkreis ausgegeben werden, wenn dies die Chance auf eine Vermittlung erhöht:
- arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
- Selbstständige oder Berufsrückkehrer
- Studenten auf Jobsuche
- Soldaten bei Beendigung ihres Wehrdienstes
- Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
Woher bekommt man einen Vermittlungsgutschein?
Den Gutschein kann der Bewerber bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter persönlich beantragen oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe seiner Kundennummer anfordern. Weitere Informationen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gibt es unter www.arbeitsagentur.de oder im „Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen“, erhältlich bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Wichtig:
Der Arbeitsuchende kann mehrere Private Arbeitsvermittler (PAV) mit der Vermittlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beauftragen. Er sollte aber immer nur eine Kopie seines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an den PAV weitergeben. Das Original erhält der PAV erst, wenn der Arbeitnehmer durch die Vermittlung des PAV einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Für unsere ausgeschriebenen Stellenangebote ist in der Regel kein Vermittlungsgutschein notwendig, da wir vom Arbeitgeber mit der Suche beauftragt wurden. Bei einer erfolgreichen Vermittlung erhalten wir von diesem unser Honorar – somit ist eine Vermittlung sowohl mit als auch ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter für den Bewerber in diesen Fällen vollkommen kostenfrei.